Aṅguttara Nikāya

Das Zehner-Buch

32. Des Klosters verweisen

„Wieviele Eigenschaften, o Herr, muß ein Mönch besitzen, um zum Ausweiser (ausgestoßener Mönche) ernannt zu werden?“

—„Zehn Eigenschaften, Upāli. Welche zehn?

  • „Da ist der Mönch sittenrein; er befolgt die Ordenssatzung, ist vollkommen in Wandel und Umgang, und, vor den kleinsten Vergehen zurückschreckend, schult er sich in den Übungsregeln, die er auf sich genommen.
  • Er ist wissensreich, ein Bewahrer des Wissens, hat sich große Kenntnisse angesammelt, und jene Lehren, die am Anfang vorzüglich sind, in der Mitte vorzüglich und am Ende vorzüglich, die in vollendetem Sinn und Ausdruck ein gänzlich vollkommenes, geläutertes Reinheitsleben verkünden, diese Lehren hat er sich häufig angehört, sich eingeprägt, im Wortlaut gelernt, im Geiste erwogen und sie weise verstanden.
  • Mit beiden Ordenssatzungen hat er sich in allen Einzelheiten gut vertraut gemacht, kennt sie gut in ihren Gliederungen, beherrscht sie vollständig und hat sie gut studiert nach Regeltext und zusätzlichen Erläuterungen.
  • In der Ordenszucht ist er fest und unerschütterlich.
  • Er ist fähig, beide Parteien (in einem Streitfall) zur Fühlungnahme, zur Verständigung, zur Freundlichkeit, Rücksichtnahme und Versöhnlichkeit zu veranlassen.
  • Er versteht es, einen Streit in seinem Entstehen zu schlichten.
  • Er kennt die Streitfälle, kennt die Entstehung von Streitfällen, kennt die Aufhebung von Streitfällen, kennt den zur Aufhebung von Streitfällen führenden Weg.

Diese zehn Eigenschaften, Upāli, muß ein Mönch besitzen, um als Ausweiser (ausgestoßener Mönche) ernannt zu werden.“