Aṅguttara Nikāya
Das Zweier-Buch
280–309. Die Ordenszucht
Aus zwei Gründen, ihr Mönche, verordnete der Vollendete seinen Jüngern die Übungsregel. Aus welchen zwei Gründen?
- Um des Wohlergehens und Wohlbefindens der Gemeinde willen
- zur Erziehung sittenloser Menschen und zur Förderung eines friedlichen Lebens der guten Mönche
- zur Abwehr gegenwärtiger übler Einflüsse (āsava) und zur Verhütung künftiger
- zur Abwehr gegenwärtiger Missetaten, Verfehlungen, Gefahren sowie anderer unheilsamer Dinge und zur Verhütung künftiger
- aus Rücksicht auf die Hausleute und um den Anhang übelgesinnter Mönche auszumerzen
- zur Weckung des Vertrauens in Vertrauenslosen und zur Stärkung des Vertrauens in Vertrauensvollen
- zur Fortdauer der Guten Lehre und zum Schutze der Ordenszucht.
Aus diesen Gründen verordnete der Vollendete seinen Jüngern die Übungsregel (sikkhāpada).
Aus eben diesen Gründen auch verordnete der Vollendete seinen Jüngern die Ordenssatzung
- das Vortragen der Ordenssatzung
- das Aussetzen ihres Vortrags
- den Genugtuungsakt
- das Aussetzen des Einladungsakts
- den Verwarnungsakt
- den Unterwerfungsakt
- den Verbannungsakt
- den Akt des Verzeihungerbittens
- den Ausstoßungsakt
- die Auferlegung des Getrenntwohnens
- das Zurückwerfen zum Anfang
- die Auferlegung der Sühne
- die Wiederzulassung
- die Wiederaufnahme
- die zeitweilige Ausschließung
- die Ordensweihe
- den Akt der Antragstellung
- die zweifache Antragstellung
- die vierfache Antragstellung
- Verkündung einer neuen Regel
- Zusätze zu einer bestehenden Regel
- die Beilegung eines Streitfalls durch Gegenüberstellung, durch Erinnerung, durch Wiederzulassung nach überstandener Geisteskrankheit, durch Geständnis, durch Mehrheitsentscheidung, durch ein Ausschlußverfahren und dadurch, daß man Gras darüber streut.