Aṅguttara Nikāya
Das Fünfer-Buch
272–285. Klosterordnung
(272) Sind, ihr Mönche, bei einem Mönch fünf Dinge anzutreffen, so sollte er nicht zum Speiseverteiler ernannt werden. Welches sind diese fünf Dinge?
Wenn er auf dem üblen Wege (agati) des Begehrens wandelt, auf dem üblen Wege des Hasses, der Verblendung und der Furcht, und wenn er nicht weiß, was ausgeteilt wurde und was nicht.
Sind aber bei einem Mönche diese fünf Dinge nicht anzutreffen, so mag er zum Speisenverteiler ernannt werden.
Sind bei einem Mönche diese fünf Dinge anzutreffen, so sollte er, falls er bereits zum Speisenverteiler ernannt wurde, nicht (zum Verteilen) aufgefordert werden. Sind aber diese fünf Dinge bei ihm nicht anzutreffen, so mag er, wenn er ernannt wurde, aufgefordert werden.
Wer diese fünf Dinge besitzt, hat als ein Tor zu gelten; wer sie nicht besitzt, als ein Weiser. Wer diese fünf Dinge besitzt, der untergräbt und schädigt seinen Charakter; wer sie nicht besitzt, hält seinen Charakter unversehrt und unbeeinträchtigt. Wer diese fünf Dinge besitzt, gelangt, wie er sich‘s erwirkt, zur Hölle; wer sie nicht besitzt, in himmlisches Dasein.
(273–285) Wer (als 5. Eigenschaft) nicht weiß, welcher Wohnraum in Ordnung gebracht ist und welcher nicht, der sollte nicht zum Wohnstätten-Fürsorger ernannt werden.
Wer (als 5. Eigenschaft) nicht weiß, welcher Wohnraum besetzt und welcher frei ist, der sollte nicht als Wohnstätten-Zuweiser ernannt werden. Wer (als 5. Eigenschaft) nicht weiß, was gut verwahrt ist und was nicht gut verwahrt ist, der sollte nicht als Vorratsverwalter ernannt werden.
Wer (als 5. Eigenschaft) nicht weiß, was an Gewändern empfangen wurde und was nicht, sollte nicht als Gewänder-Verwalter ernannt werden.
Wer (als 5. Eigenschaft) nicht weiß, was verteilt wurde und was nicht verteilt wurde, der sollte nicht als Verteiler von Gewändern, Reisbrei, Früchten oder Gebäck ernannt werden.
Wer (als 5. Eigenschaft) nicht weiß, was ausgeteilt wurde und was nicht, der sollte nicht als Austeiler von kleinen Gegenständen (wie Nadel, Gürtel usw) ernannt werden. (Schlußabschnitte wie oben.)